Statuten

Statuten Sportfischerverein Ins Ausgabe 2012 (Gegründet 1960)

Ausgabe 2012
Alle personenbezogenen Begriffe gelten für beide Geschlechter.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Sportfischerverein Ins“ (SFV Ins), gegründet 1960, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller mit der Fischerei zusammenhängenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen, die Förderung des qualitativen und quantitativen Gewässerschutzes, sowie die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern. Er kann sich zu diesem Zweck an Verfahren beteiligen, welche die von ihm oder seinen Mitgliedern gepachteten Gewässer betreffen oder welche Patentgewässer betreffen, worin seine Mitglieder zu fischen berechtigt sind. Er kann sich regionalen (insbesondere der VSF), kantonalen (insbesondere dem BKFV), schweizerischen (insbesondere dem SFV) oder europaweit tätigen Fischereiverbänden anschliessen.

Der Sitz des Vereines befindet sich in Ins.

II. Mitgliedschaft

Art. 2
Der SFV Ins führt folgende Mitgliederkategorien:

> Jungmitglieder
> Aktivmitglieder
> Veteranen
> Ehrenmitglieder

Jungmitglieder können natürliche Personen zwischen dem zurückgelegten 10. und 16. Altersjahr werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Jungmitglieder haben alle Rechte und Pflichten von ordentlichen Vereinsmitgliedern, ausser dem Stimm- und Wahlrecht. Aktivmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht können natürliche Personen ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Die Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen; bei Jungmitgliedern mit Unterschrift der gesetzlichen Vertretung. Eine Aufnahme im laufenden Vereinsjahr kann provisorisch durch den Vorstand erfolgen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung. Jedes Mitglied hat das Wohlergehen des Vereins nach Kräften zu fördern und ist verpflichtet, den in den Statuten festgesetzten Vorschriften und den Beschlüssen nachzukommen. Mitglieder, welche 25 Jahre Vereinszugehörigkeit (ohne Jungmitgliedschaft) aufweisen, werden zu Veteranen ernannt. Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Fischereiwesen besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Wohnadressen und Mitgliederkategorie bzw. Vereinsfunktionen der Mitglieder dürfen den Dachverbänden, welchen der SFV Ins angeschlossen ist, bekanntgegeben werden. Der SFV Ins kann eine Untergruppe „Jungfischer“ führen und für sie Veranstaltungen durchführen. Teilnehmende an Jungfischerveranstaltungen müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

Art. 3
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder haben ihre Demission schriftlich, spätestens bis zur nächsten Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Über einen allfälligen Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Gründe, die zu einem Ausschluss führen können sind:

> Nichtbezahlung der Beiträge
> Nichtbeachtung und Nichtwahrung unserer Vereinsinteressen
> Streitigkeiten
> Verleumdung anderer Mitglieder
> wenn der Verein durch die Mitgliedschaft des Betreffenden Schaden erleidet
> wegen grobem, gesetzwidrigem Fischen

Ein Ausschluss kann jedoch auch ohne Angabe eines Grundes erfolgen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein fallen jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen dahin.

III. Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
4. Spezialkommissionen

1. Die Hauptversammlung
Art. 5
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt, einberufen werden. Anträge der Vereinsmitglieder zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung sind bis zum 31. Dezember beim Vorstand einzureichen. Die Traktanden sind den Mitgliedern mit gewöhnlichem Brief mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Die Hauptversammlung beschliesst nur über die in der Traktandenliste erwähnten Gegenstände.

Art. 6
Die Leitung der Hauptversammlung steht dem Präsidenten zu, stellvertretend dem Vizepräsidenten oder allenfalls einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied. Für Beschlüsse und Wahlen ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, wenn nicht von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird.

Art. 7
Die Hauptversammlung behandelt alle Geschäfte, soweit sie durch die Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind, insbesondere:

1. Wahl des Präsidenten und des übrigen Vereinsvorstandes
2. Wahl der Rechnungsrevisioren
3. Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und des Jungfischerleiters
4. Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung
5. Genehmigung des Budgets des laufenden Jahres
6. Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Mutationen
8. Ehrungen
9. Anträge der Mitglieder
10. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
11. Beitritt des Vereins zu einem Landesverband oder einer anderen Vereinigung, sowie Austritt aus einer solchen
12. Aufnahme von Darlehen oder anderem Fremdkapital
13. Statutenrevisionen

Bei Bedarf können weitere Traktanden behandelt werden, welche mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.

2. Der Vorstand
Art. 8

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 weiteren Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Die Mitglieder werden über die Besetzung der Funktionen orientiert. Der Vorstand ist befugt, für die Beratung und Vorbereitung besonders wichtiger Geschäfte geeignete Fachleute beizuziehen. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Wenn ein Vorstandsmitglied anlässlich der Zirkulation anstelle der Stimmabgabe die Behandlung des Geschäfts an einer Vorstandssitzung verlangt, dann kommt der Zirkulationsbeschluss nicht zustande und das Geschäft ist an der Vorstandssitzung zu behandeln. Abtretende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei Todesfall oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung selbst ergänzen.

Art. 9
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
1. Vertretung des Vereines nach aussen, wobei der Präsident und vertretungsweise der Vizepräsident mit dem Sekretär oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift führen
2. Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Geschäfte
3. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Vertretung aller fischereilichen Belange des Vereines und der Vereinsmitglieder bei den Behörden, den Landesverbänden und den Fischereiverbänden anderer Kantone der Schweiz, soweit sie nicht andern Organen übertragen sind
6. Einmalige Ausgaben bis zum Betrage von maximal CHF 2’000.– pro Sachgeschäft, jedoch von maximal CHF 5’000.– pro Jahr
7. Für Vorstandssitzungen, Delegationen, sowie weitere Tätigkeiten und Auslagen für den Verein, können angemessene Entschädigungen ausgerichtet werden

3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 10

2 Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Bericht und Antrag an die Hauptversammlung. Sie sind zu Zwischenrevisionen berechtigt. Sie werden von der Hauptversammlung jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und können wiedergewählt werden.

4. Spezialkommissionen
Art. 11

Der Vorstand kann für die Erledigung gewisser Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen. Von diesen Sitzungen sind Protokolle zu führen, die dem Vorstand zur Kenntnis und Aufbewahrung zu übergeben sind.

IV. Finanzen

Art. 12
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus dem Vereinsvermögen, den Beiträgen der Mitglieder und allfälligen Zuwendungen. Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 13
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgesetzt, wobei Jungmitglieder und Veteranen maximal die Verbandsbeiträge zu bezahlen haben. Die Beiträge gelten für ein Kalenderjahr und sind im ersten Halbjahr zu bezahlen.
Mitglieder, welche während des Jahres vor dem 1.10. provisorisch aufgenommen werden, bezahlen den vollen Jahresbeitrag. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnungen sind auf den 31.12. eines jeden Jahres abzuschliessen.

V. Verschiedenes

Art. 14
Die Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen der Hauptversammlung beschlossen werden.

Art. 15
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn an einer Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Anträge betreffend Auflösung des Vereins sind dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Dezember einzureichen. Im Falle der Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt und nicht den Zwecken des Vereins entfremdet werden.

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Februar 2012 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 31. Januar 2004.

Der Präsident, Rolf Tanner
Der Sekretär, Walter Wirz